Was ist ein Gefälligkeitsschaden?
Stellen Sie sich vor: Ein Nachbar bittet Sie, kurz seinen Blumenkasten zu gießen, während er verreist ist. Beim Hantieren stürzt der Kasten herab, beschädigt dabei die darunter stehende Gartenmöbelgarnitur – und schon ist ein Schaden entstanden. Handelt es sich hier um einen Gefälligkeitsschaden?
Ja, genau das ist typisch dafür. Ein Gefälligkeitsschaden entsteht, wenn man jemandem freiwillig und unentgeltlich hilft – etwa bei einer Renovierung, beim Umzug oder beim Aufpassen auf das Auto – und dabei versehentlich etwas beschädigt wird. Solche Handlungen laufen meist im Rahmen von Freundschaft oder Nachbarschaftshilfe ab, ohne dass ein vertraglich geregeltes Entgelt vereinbart wurde.
Der Begriff stammt aus dem Privatrecht und spielt vor allem bei der Privathaftpflichtversicherung eine Rolle. Denn viele fragen sich: Zahlt die Versicherung eigentlich, wenn ich bei einer Gefälligkeit etwas kaputt gemacht habe? In den meisten Fällen lautet die Antwort: Ja. Die Privathaftpflicht tritt ein, solange keine grobe Fahrlässigkeit oder Absicht vorliegt. Das bedeutet: Wer sorgfältig handelt, ist auch beim Helfen abgesichert.
Wichtig ist jedoch der Unterschied zur geschäftlichen Tätigkeit. Wer regelmäßig gegen Bezahlung handelt – etwa als freiberuflicher Helfer –, fällt nicht unter den typischen Gefälligkeitsschaden. Dann gelten andere Haftungsregeln.
Ein gutes Beispiel ist auch das Mitnehmen eines Kollegen im Auto. Wenn dabei ein Unfall passiert, kann die Kfz-Haftpflicht dafür aufkommen – auch wenn der Mitfahrer nichts bezahlt hat. Die Versicherung schützt also nicht nur im Alltag, sondern gerade auch in solchen alltäglichen Momenten der Hilfsbereitschaft.
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