Was bleibt der Ehefrau, wenn der Mann ins Pflegeheim kommt?
Wenn ein Ehepartner in ein Pflegeheim ziehen muss, fragen sich viele: Was bleibt der zurückbleibenden Ehefrau oder dem Ehepartner eigentlich vom gemeinsamen Vermögen? Die gute Nachricht: Es ist nicht alles verloren. Das Sozialrecht kennt einen sogenannten Schonbetrag, der dem verbleibenden Partner als unantastbares Vermögen bleibt.
So ist grundsätzlich ein „Schonvermögen“ von 5.000 Euro anrechnungsfrei – also nicht heranziehbar durch die Sozialhilfe. Bei Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag, sodass insgesamt 10.000 Euro für den Partner zu Hause geschützt sind. Das gilt unabhängig davon, ob das Vermögen gemeinsam oder getrennt gehalten wird.
Lebt zudem ein Kind im Haushalt, das noch nicht volljährig ist oder wegen einer Behinderung auf Unterstützung angewiesen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Freibetrag von 500 Euro gewährt werden. Je jünger das Kind, desto höher kann dieser Betrag sogar steigen. Auch das eigengenutzte Wohnhaus oder die Wohnung bleibt in der Regel geschützt – so lange die Ehefrau oder der Ehepartner dort weiterhin lebt.
Wichtig ist jedoch: Diese Regelungen gelten nur, wenn tatsächlich Sozialhilfe beantragt wird. Viele Leistungen werden vorher von der Pflegeversicherung übernommen. Dennoch lohnt es sich, frühzeitig vorzusorgen – etwa durch eine private Pflegeversicherung oder rechtliche Absicherung wie eine Vermögensgestaltung im Sinne des Gesetzes. So kann man Haus und Vermögen besser schützen, wenn der Fall doch einmal eintreten sollte.
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