Was bedeutet beschränkte Geschäftsfähigkeit?
Im Alltag schließen wir ständig Verträge ab – ob beim Kauf eines Brötchens, beim Online-Shopping oder beim Abschluss eines Mobilfunkvertrags. Doch nicht jeder darf Rechtsgeschäfte vollkommen selbstständig tätigen. Das deutsche Zivilrecht schützt bestimmte Personengruppen vor den finanziellen und rechtlichen Folgen unbedachter Entscheidungen.
Wer gehört zu diesem Personenkreis?
Als beschränkt geschäftsfähig gelten Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren. Kinder unter sieben Jahren sind rechtlich vollkommen geschäftsunfähig, während mit der Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit eintritt.
Minderjährige ab dem vollendeten siebten Lebensjahr können zwar eigene Willenserklärungen abgeben, für die Wirksamkeit der meisten Verträge benötigen sie jedoch die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (in der Regel der Eltern). Fehlt diese Zustimmung vorab oder wird sie nicht nachträglich erteilt, bleibt das Geschäft unwirksam.
Praktische Ausnahmen im Alltag
Im täglichen Leben gibt es jedoch wichtige Erleichterungen. Über den bekannten Taschengeldparagrafen (§ 110 BGB) können Jugendliche Verträge auch ohne ausdrückliche Erlaubnis schließen, wenn sie die Leistung mit Mitteln bewirken, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden.
Zudem betrifft die Einschränkung der Handlungsfähigkeit nicht nur Minderjährige: Auch bei volljährigen Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, kann das Gericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt anordnen. In diesem Fall benötigen auch Erwachsene für bestimmte Rechtsgeschäfte die vorherige Zustimmung ihres Betreuers.
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