Wer darf sich „Dipl. Ing.“ nennen?

In Deutschland ist die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ gesetzlich geschützt – zumindest in einigen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen regelt das Ingenieurgesetz (IngG NRW), wer sich offiziell „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ nennen darf. Wer diesen Titel führen möchte, muss ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium absolviert haben.

Voraussetzung ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule, das mindestens drei Jahre gedauert hat. Das gilt sowohl für Abschlüsse an Universitäten als auch an Fachhochschulen. Ob Bachelor, Diplom oder Master – entscheidend ist, dass der Studiengang inhaltlich zu den Ingenieur- oder Naturwissenschaften gehört und die Regelstudienzeit eingehalten wurde.

Der Titel „Dipl. Ing.“ (Diplom-Ingenieur) wird dabei oft von Absolventen genutzt, die vor der Umstellung auf das Bachelor-Master-System ihr Studium beendet haben. Auch heute noch ist dieser Titel anerkannt und wird in Lebensläufen, Visitenkarten oder offiziellen Dokumenten geführt. Allerdings spielt heute vor allem der inhaltliche Hintergrund eine Rolle – viele Arbeitgeber achten weniger auf die Titelform als auf die Qualifikation.

Wichtig: In einigen Bundesländern gibt es kein Ingenieurgesetz, sodass dort die Bezeichnung nicht geschützt ist. Doch in Regionen wie NRW sorgt das Gesetz dafür, dass nur ausgebildete Fachkräfte den Titel tragen dürfen. Das schützt den Berufsstand – und die Verbraucher.

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