Wie wird ein Geschäftsführer abberufen?

Die Abberufung eines Geschäftsführers ist ein wichtiger Schritt, besonders wenn die Geschäftsführung nicht mehr den Erwartungen der Gesellschafter entspricht. Grundsätzlich gilt: Wer den Geschäftsführer bestellt hat, kann ihn auch wieder entlassen. Bei einer GmbH ist das in der Regel die Gesellschafterversammlung.

Der Ablauf der Abberufung ist klar geregelt: Die Gesellschafter müssen eine formelle Beschlussfassung treffen. Dafür reicht in der Regel eine einfache Mehrheit der Stimmen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine höhere Hürde vor – beispielsweise eine qualifizierte Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit. Deshalb lohnt es sich, den Vertrag vorher genau zu prüfen.

Die Abberufung sollte schriftlich dokumentiert werden, idealerweise in Form eines notariell beurkundeten Beschlusses. Das schützt die Gesellschaft vor späteren Rechtsstreitigkeiten. Auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – falls vorhanden – muss separat geregelt werden, da die Abberufung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht automatisch das Ende des Arbeitsverhältnisses bedeutet.

Ein wichtiger Hinweis: Auch bei Meinungsverschiedenheiten sollte der Prozess sachlich und rechtskonform ablaufen. Unberechtigte oder formell fehlerhafte Abberufungen können vor Gericht angefochten werden – mit erheblichen Kosten- und Zeitfolgen.

Letztlich liegt die Entscheidung bei den Gesellschaftern. Doch wer klare Regeln beachtet und rechtzeitig beraten lässt, sorgt dafür, dass der Wechsel reibungslos und ohne böse Überraschungen verläuft.

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