Der Schock nach dem Bescheid: Was eine Sperrzeit für die Gesundheit bedeutet

Der Erhalt eines Bescheides über eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit löst bei den Betroffenen verständlicherweise erst einmal Panik aus. Wer beispielsweise eigenmächtig das Arbeitsverhältnis gekündigt, einen Aufhebungsvertrag unterschrieben oder eine zumutbare Maßnahme abgelehnt hat, muss in der Regel mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen. In dieser Zeit fließt kein Cent vom Staat – das finanzielle Polster schmilzt dahin, und die Fixkosten laufen weiter.

Neben der drängenden Sorge um Miete und Lebenshaltungskosten brennt vor allem eine Frage unter den Nägeln: Bin ich während der Sperrzeit eigentlich noch krankenversichert? Die Angst vor ungedeckten Arztkosten, verlorenen Leistungsansprüchen bei Behandlungen oder gar einer plötzlichen Kündigung seitens der Krankenkasse ist groß.

Entwarnung für gesetzlich Versicherte: Das Netz des Sozialstaates

Die wichtigste und zugleich beruhigendste Nachricht vorweg: Ja, Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch während einer Sperrzeit lückenlos versichert.

Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch (konkret in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) unmissverständlich geregelt, dass Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld lediglich aufgrund einer Sperrzeit ruht, weiterhin der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Das bedeutet im Klartext:

  • Kein Verlust des Schutzstatus: Ihre Mitgliedschaft bei Ihrer bisherigen Krankenkasse (ob DAK, TK, AOK oder Ersatzkasse) bleibt unverändert bestehen.

  • Voller Leistungsumfang: Sie haben Anspruch auf sämtliche medizinischen Leistungen, Arztbesuche, notwendige Medikamente und Krankenhausaufenthalte wie zuvor auch. Die Versichertenkarte behält ihre Gültigkeit.

Es handelt sich hierbei rechtlich gesehen um ein Ruhen der Geldleistungen (des Arbeitslosengeldes), während der Sachleistungs- und Absicherungsstatus im Bereich der Gesundheit vollumfänglich aufrechterhalten wird.

Wer zahlt die Beiträge, solange das Arbeitslosengeld ausbleibt?

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Versicherte während der Sperrzeit ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus eigener Tasche – quasi als Privatvergnügen – weiterzahlen müssen. Dies ist zum Glück nicht der Fall, allerdings greift hier ein bestimmter Mechanismus:

  1. Die ersten Wochen / Nachversicherung: Häufig greift zu Beginn des arbeitslosen Status, je nach Konstellation der vorangegangenen Beschäftigung und des genauen Fristenlaufs, eine nahtlose Absicherung beziehungsweise übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Verantwortung.

  2. Beitragsübernahme durch die Agentur für Arbeit: Auch wenn für die Dauer der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird, ist die Arbeitsagentur gesetzlich verpflichtet, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen oder diese sicherzustellen.

Für den Versicherten bedeutet dies: Es entstehen keine Beitragsrückstände bei der Krankenkasse, und es droht keine Schuldenfalle durch auflaufende Krankenkassenprämien.

Die Situation bei privat Krankenversicherten

Etwas differenzierter stellt sich die Lage dar, wenn Sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit privat krankenversichert (PKV) waren.

  • Während gesetzlich Versicherte automatisch in der Pflichtversicherung verbleiben, ist der Übergang bei einer privaten Absicherung an andere Bedingungen geknüpft.

  • Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei Aufnahme des Arbeitslosengeldbezugs in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln (sofern nicht das 55. Lebensjahr vollendet wurde), doch während einer Sperrzeit greifen oft spezielle Übergangsregelungen.

  • Private Krankenversicherungen verlangen vertraglich die pünktliche Zahlung der Prämie. Die Agentur für Arbeit bezuschusst oder übernimmt Beiträge für privat Versichert meist erst ab dem tatsächlichen Leistungsbezug, weshalb hier in den ersten Wochen erhöhte Absprache und Liquidität erforderlich sein können.

Dabei spielt vor allem eine Rolle, wie Sie die Phase der Sperrzeit überbrücken und ob Sie Anspruch auf andere staatliche Leistungen haben.

Was passiert bei Arbeitslosengeld II (Bürgergeld)?

Wenn während der Sperrzeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, geraten viele Versicherte in finanzielle Schwierigkeiten. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) beim Jobcenter bestehen.

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Wird Bürgergeld bewilligt, übernimmt das Jobcenter in der Regel die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Damit ist der lückenlose Schutz gewährleistet.

  • Nachgehender Leistungsschutz: Sollten Sie weder Arbeitslosengeld I noch Bürgergeld erhalten und auch keine eigene Beschäftigung ausüben, greift bei einer vorherigen gesetzlichen Pflichtversicherung oft der sogenannte nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V. Dieser schützt Sie für höchstens einen Monat nach Ende des versicherungspflichtigen Verhältnisses, sofern Sie in dieser Zeit keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

Freiwillige Versicherung bei eigener Finanzierung

Können oder wollen Sie keine Sozialleistungen beantragen und überbrücken Sie die Sperrzeit aus Ersparnissen, müssen Sie sich selbst um Ihren Versicherungsschutz kümmern.

  • Freiwillige Weiterversicherung: Sie haben das Recht, sich ab dem Ende der Familien- oder Pflichtversicherung freiwillig bei Ihrer bisherigen Krankenkasse zu versichern.

  • Beitragsberechnung: Die Beiträge für die freiwillige Versicherung bemessen sich nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (inklusive Ersparnissen, Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünften). Es gilt hierbei ein gesetzlich festgelegter Mindestbeitrag, den Sie monatlich selbst entrichten müssen.

Wichtiger Hinweis: Eine freiwillige Versicherung muss aktiv bei der Krankenkasse beantragt werden. Eine automatische Übernahme der Beiträge findet in diesem Fall nicht statt, weshalb Sie unbedingt frühzeitig den Kontakt zu Ihrer Kasse suchen sollten, um Beitragsrückstände zu vermeiden.