Wie lange muss man zwischen zwei Krankschreibungen arbeiten gehen, damit die Frist von vorne beginnt?
Das deutsche Arbeits- und Sozialversicherungsrecht ist präzise, wenn es um die Frage geht, wer im Krankheitsfall für die Kosten aufkommt – der Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlung oder die Krankenkasse durch das Krankengeld.
Die weitverbreitete Annahme, dass ein einziges Mal arbeiten gehen oder ein kurzer Zeitraum zwischen zwei Krankschreibungen automatisch als „Reset-Knopf“ dient, ist rechtlich schlichtweg falsch. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um dieselbe Erkrankung (eine sogenannte Fortsetzungserkrankung) oder um ein völlig neues gesundheitliches Problem handelt.
Die gesetzliche Regelung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Lohn oder Gehalt für die Dauer von maximal sechs Wochen durch den Arbeitgeber.
Wird der Arbeitnehmer nach einer gestandenen Krankheit jedoch nach kurzer Zeit wieder arbeitsunfähig, differenziert das Gesetz strikt zwischen zwei Szenarien:
Der Fall der Fortsetzungserkrankung (gleiche Diagnose):
Liegt derselbe medizinische Grund beziehungsweise dieselbe Ursache für die erneute Krankschreibung vor, reicht ein einzelner Arbeitstag dazwischen keineswegs aus, um einen neuen Anspruch von sechs Wochen Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber auszulösen. Das Gesetz wertet dies als Einheit des Verhinderungsfalles. Der Fall einer neuen Erkrankung:
Handelt es sich nachweislich um eine völlig neue, unabhängig von der Vorerkrankung auftretende Diagnose, beginnt die Sechs-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung ab dem ersten Tag der neuen Krankschreibung vollkommen neu. Dabei spielt es im Regelfall keine Rolle, wie lange der Betroffene zwischen den beiden unterschiedlichen Erkrankungen gearbeitet hat, solange die erste Erkrankung zwischendurch vollständig ausgeheilt war.
Wann greift bei derselben Krankheit ein neuer Anspruch?
Möchte ein Arbeitnehmer bei einer identischen Krankheit einen erneuten Anspruch auf die volle sechswöchige Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erwirken, muss er gesetzlich definierte Warte- oder Fristzeiten einhalten. Laut Gesetz muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Die 6-Monats-Frist: Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser spezifischen Krankheit müssen mindestens 6 Monate vergangen sein, in denen der Arbeitnehmer wegen dieser Diagnose nicht mehr arbeitsunfähig war (wobei oft auch geregelt ist, dass zwischenzeitlich eine ununterbrochene Ausübung der Arbeit oder ein Ablauf von 6 Monaten seit dem Ende der letzten AU vorliegen muss).
Die 12-Monats-Frist: Alternativ muss ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten seit dem ersten Tag des erstmaligen Auftretens dieser Krankheit verstrichen sein.
Erst wenn diese zeitlichen Hürden im Arbeitsleben genommen wurden, wird ein erneuter Anspruch auf die volle Entgeltfortzahlung bei derselben Diagnose rechtlich legitimiert.
Die entscheidenden Fristen bei wiederholter Erkrankung: Wann der Zähler neu startet
Wenn Sie nach einer längeren oder wiederholten Erkrankung an den Arbeitsplatz zurückkehren, stellt sich im deutschen Arbeits- und Sozialrecht zentral die Frage nach den Fristen. Damit bei einer erneuten Krankschreibung die Sechs-Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (bzw. der Krankengeldanspruch) komplett von vorne beginnt, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Der feine Unterschied: Gleiche Krankheit versus neue Diagnose
Grundsätzlich wird zwischen zwei Szenarien unterschieden:
Völlig neue Diagnose:
Erkranks du an einer gänzlich anderen Ursache, beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung von maximal sechs Wochen sofort mit dem ersten Tag dieser neuen Erkrankung. Fortsetzungserkrankung:
Handelt es sich medizinisch um dieselbe Ursache (denselben ICD-Code oder ein Grundleiden), greift der Schutzmechanismus des Gesetzes (Entgeltfortzahlungsgesetz und Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).
Die 6-Monats-Fremdregel und die 12-Monats-Frist
Um zu verhindern, dass Arbeitgeber unbegrenzt zahlen müssen oder Krankenkassen überlastet werden, sieht der Gesetzgeber klare Grenzen vor:
Die 6-Monats-Regel: Liegen zwischen dem Ende Ihrer ersten Krankschreibung und dem erneuten Auftreten derselben Krankheit mindestens sechs Monate, in denen Sie ganz normal arbeiten gegangen sind, haben Sie Anspruch auf einen völlig neuen Sechs-Wochen-Zeitraum.
Die 12-Monats-Frist:
Alternativ startet der Anspruch nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem ersten Tag der ursprünglichen Erkrankung neu, sofern bestimmte Bedingungen der sogenannten Blockfrist greifen.
Warum ein einziger Arbeitstag nicht reicht
Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass man sich nach sechs Wochen Krankheit nur für einen einzigen Tag an den Arbeitsplatz schleppen muss, um den Zähler sofort zurückzusetzen. Die Rechtsprechung verlangt hier eine tatsächliche, vollständige Arbeitsfähigkeit. Wer sich krank zur Arbeit wemst, ohne dass die Ausheilung medizinisch vorliegt, riskiert, dass die Ausfallzeiten rechtlich als zusammenhängend gewertet werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer dauerhaft auf Nummer sicher gehen will, muss nachweislich über Monate hinweg wieder im Berufsleben stehen und gesund sein, damit das Gesetz bei einem Rückfall den vollen Entgeltfortzahlungs- und Leistungsrahmen erneuert.
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