Auszug aus dem gemeinsamen Haus: Steht Ihnen eine Nutzungsentschädigung zu?

Wenn sich ein Ehepaar trennt und ein Partner aus der gemeinsamen Immobilie auszieht, stellt sich schnell die Frage nach den finanziellen Konsequenzen. Wer allein im Haus verbleibt, nutzt das gemeinsame Eigentum fortan ohne den anderen. Um diesen Vorteil auszugleichen, sieht das Gesetz einen finanziellen Ausgleich vor: die sogenannte Nutzungsentschädigung.

Grundlage hierfür ist § 1361b Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach kann der ausgezogene Ehepartner vom verbliebenen Partner eine Zahlung verlangen, da dieser den Miteigentumsanteil des anderen mitnutzt. Allerdings entsteht dieser Anspruch nicht automatisch mit dem Tag des Auszugs. Der im Haus verbleibende Partner muss explizit zur Zahlung oder zur Neuregelung der Nutzung aufgefordert werden.

Ein zentraler Maßstab bei der Festsetzung ist die sogenannte Billigkeit. Das bedeutet, dass die Forderung im Einzelfall gerecht und angemessen sein muss. Gerichte berücksichtigen dabei stets die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien. So wird beispielsweise geprüft, wer die laufenden Kredite für die Immobilie weiter abzahlt oder ob minderjährige Kinder im Haus wohnen bleiben. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich grundsätzlich am ortsüblichen Mietwert, kann jedoch in der ersten Phase nach der Trennung angepasst werden, um allen Beteiligten eine faire Übergangszeit zu ermöglichen.

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