Geschäftsfähigkeit trotz rechtlicher Betreuung: Was gilt wirklich?

In Deutschland hält sich hartnäckig das Vorurteil, dass Menschen mit einer rechtlichen Betreuung automatisch nicht mehr geschäftsfähig seien. Das entspricht jedoch keineswegs der Rechtslage. Grundsätzlich gilt: Die Anordnung einer Betreuung beeinträchtigt die Geschäftsfähigkeit einer Person im Sinne der §§ 104 ff. BGB nicht.

Eine betreute Person bleibt weiterhin voll handlungsfähig. Das bedeutet, dass sie selbstständig alltägliche Einkäufe tätigen, Verträge abschließen, Kündigungen aussprechen oder Bankgeschäfte abwickeln darf. Die Aufgabe eines Betreuers besteht darin, die Person in den vom Gericht festgelegten Aufgabenbereichen zu unterstützen und rechtlich zu vertreten – keineswegs aber, sie zu entmündigen.

Eine Einschränkung gibt es nur in Ausnahmefällen. Wenn das Gericht feststellt, dass die betreute Person sich oder ihr Vermögen erheblich gefährden könnte, kann ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. In diesem Fall benötigt die Person für bestimmte Rechtsgeschäfte die vorherige Zustimmung ihres Betreuers. Unabhängig davon liegt eine Geschäftsunfähigkeit nur dann vor, wenn eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung ausschließt.

Im Alltag bleibt die Selbstbestimmung betreuter Menschen also weitestgehend erhalten, und Verträge sind ohne gegenteiligen gerichtlichen Beschluss voll wirksam.

Siehe auch

Ausführliche Artikel

Verwandte Themen