Kann eine Schenkung wieder zurückgenommen werden?
Ein Schenkungsvertrag ist nicht automatisch für alle Zeit unveränderlich. Unter bestimmten Umständen kann eine Schenkung sogar zehn Jahre nachträglich rückgängig gemacht werden. Wichtig ist jedoch: Je klarer die Bedingungen im Vertrag festgelegt sind, desto einfacher ist es später, Ansprüche geltend zu machen.
Besonders bei der Schenkung von Immobilien an Kinder oder nahe Angehörige sollte bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an die Zukunft gedacht werden. Denn was vielen nicht bewusst ist: Wenn der Beschenkte grob undankbar handelt – etwa durch Pflichtverletzungen gegenüber dem Schenker –, kann dieser die Rückforderung verlangen. Auch die plötzliche Verarmung des Schenkenden, die er beim Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte, kann ein berechtigter Grund sein, die Schenkung anzufechten.
Das Gesetz sieht vor, dass ein Schenker unter solchen Umständen innerhalb von zehn Jahren die Rückabtretung des Geschenks verlangen kann. Doch Vorsicht: Diese Frist beginnt mit der Übertragung – und je länger gewartet wird, desto schwieriger wird der Rechtsstreit. Um Konflikte zu vermeiden, ist es daher sinnvoll, im Schenkungsvertrag Rückforderungsklauseln festzulegen. So kann beispielsweise vertraglich geregelt werden, dass das Eigentum zurückfällt, wenn der Beschenkte den Schenker schwer enttäuscht oder die finanzielle Situation des Gebenden sich dramatisch verschlechtert.
Gerade bei wertvollen Zuwendungen wie Wohnungen oder Häusern lohnt sich eine gründliche rechtliche Beratung. Ein gut formulierter Vertrag schützt nicht nur vor Missverständnissen, sondern kann auch in schwierigen Lebensphasen die eigene Existenz sichern.
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