Wie ein Wohnrecht die Schenkungssteuer senken kann

Wenn Eltern ihr Haus oder die Wohnung ihren Kindern schenken, können sie mit einem einfachen Trick viel Steuern sparen: dem sogenannten Wohnrecht. Wer dem Kind die Immobilie überträgt, aber selbst weiter darin wohnen möchte, sollte dieses Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Das hat einen entscheidenden steuerlichen Vorteil.

Der Wert der Immobilie wird für die Schenkungssteuer reduziert, sobald ein Wohnrecht besteht. Das Finanzamt berücksichtigt, dass der Beschenkte – also etwa das Kind – nicht sofort uneingeschränkt über das Objekt verfügen kann. Je nach Alter der Eltern und Dauer des Wohnrechts kann der Wert der Immobilie für die Schenkung erheblich sinken. In manchen Fällen sinkt er sogar so stark, dass der geschenkte Wert unter die Freigrenze für Schenkungssteuer fällt – und keine Steuer anfällt.

Beispiel: Ein Elternhaus wird zum Verkehrswert von 600.000 Euro geschenkt. Hat der übergebende Elternteil aber ein lebenslanges Wohnrecht, kann der steuerlich anzusetzende Wert für das Kind deutlich niedriger sein – möglicherweise nur 300.000 Euro oder weniger. Für Kinder liegt die Steuerfreigrenze bei Schenkungen bei 400.000 Euro. In vielen Fällen bleibt man damit komplett steuerfrei.

Wichtig ist: Das Wohnrecht muss klar geregelt und im Grundbuch eingetragen sein. Sonst erkennt das Finanzamt es nicht an. Wer also früh plant, kann mit dieser Regelung nicht nur die Schenkungssteuer, sondern später auch die Erbschaftssteuer clever minimieren.

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